VBU-Rechtsschutz-Richtlinien

Der VBU kann nach Maßgabe nachstehender Richtlinien kostenfreien Rechtsschutz gewähren, wenn sich das Mitglied dafür beim Vorstand gegen zusätzlichen Beitrag angemeldet hat.

I. Anspruchsvoraussetzungen
Rechtsschutz wird ausschließlich durch den Verband bzw. seine Mitarbeiter in dienstlichen Angelegenheiten gewährt. Nimmt ein Mitglied fremden Rechtsschutz in Anspruch, besteht keine Verpflichtung des Verbandes auf Übernahme der dadurch entstehenden Kosten.

  1. Rechtsschutz kann kostenfrei gewährt werden, soweit keine Rechtsschutzansprüche gegen den Arbeitgeber oder eine Rechtsschutzversicherung bestehen. Die Gewährung setzt voraus, daß die fälligen Mitgliedsbeiträge entrichtet sind.
  2. Der Rechtsschutz kann entzogen werden, wenn Verbandsweisungen zuwider gehandelt worden ist oder wenn sich die Weiterverfolgung eines Rechtsstreits als aussichtslos erweist und das Begehren des Mitglieds, das Verfahren gleichwohl weiterzuführen, als mutwillig erscheint.

II. Anspruch auf Rechtsschutz
Rechtsschutz setzt voraus, daß der zugrunde liegende Sachverhalt sich während der Verbandszugehörigkeit des Mitglieds nach der Rechtsschutzanmeldung ereignet hat und die Wahrnehmung des rechtlichen Interesses hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

  1. Rechtsschutz wird als Vertretung des Mitglieds vor den deutschen Gerichten der Arbeits- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, außerdem als Unterstützung in Ermittlungs-, Zwischen- und Hauptverfahren in Straf- und Bußgeldsachen aus Anlass des Verdachts fahrlässigen Fehlverhaltens oder als Zeugenbeistand, gewährt. Über die Gewährung von Rechtsschutz ist für jeden Rechtszug gesondert zu entscheiden. Vor den ordentlichen Gerichten wird Rechtsschutz gewährt, soweit diese für die Inanspruchnahme eines Arbeitnehmers durch Dritte ausnahmsweise zuständig sind.
  2. Wird Rechtsschutz versagt, ist dem Antragsteller ein schriftlich begründeter Ablehnungsbescheid zu erteilen. Gegen den Ablehnungsbescheid kann er binnen eines Monats nach Bekanntgabe den Vorstand mit einem schriftlich begründeten Antrag anrufen. Der Vorstand entscheidet endgültig.

III. Antragstellung und Verfahrensdurchführung bei Rechtsschutz
Bei Inanspruchnahme von Rechtsschutz ist unbeschadet der persönlichen Verantwortung des Mitglieds für eine sachgemäße Durchführung den Weisungen des Verbandes zu folgen. Ein Vergleichsabschluß oder eine Klagerücknahme, gleich von welcher Partei, bedarf der vorherigen Genehmigung des Verbandes.

  1. Nimmt ein Mitglied ohne vorheriges Einverständnis des Verbandes fremden Rechtsschutz in Anspruch, so kommt die gleichzeitige Gewährung von Verbandsrechtsschutz grundsätzlich nicht in Betracht.

Das Anmeldeformular erhalten Sie hier.

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